Eine wichtige Änderung der Stiftungssatzung ist nun offiziell in Kraft getreten. Diese Änderung, die eine Erweiterung der Entscheidungskompetenzen einzelner Stiftungsgremien beinhaltet, zielt darauf ab, das Bewerbungsverfahren für Fördermittel weiter zu optimieren und eine noch effizientere und schnellere Bearbeitung von Projektanträgen zu gewährleisten. So kann die Stiftungsverwaltung nunmehr über Anträge bis 10.000 € und der Stiftungsvorstand bis 50.000 € entscheiden.
Auszug aus der Neufassung der Stiftungssatzung :
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7. Entscheidungskompetenz für die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer 3.1.6 Nr. 6
7.1 Über Projekte mit einer angefragten Zuwendungssumme über 50.000 Euro entscheidet der Stiftungs-rat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat oder die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes oder des Landes kann sich im Einzelfall darüber hinaus vorbehalten, dass der Stiftungsrat über Förderangelegenheiten von besonderer Bedeutung auch unterhalb des vorgenannten Betrages entscheidet.
7.2 Über Projekte mit einer angefragten Zuwendungssumme über 10.000 Euro bis 50.000 Euro entscheidet der Stiftungsvorstand über die Gewährung von Zuwendungen. Hierfür legt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung ein Rahmenbudget fest. Der Stiftungsvorstand kann sich im Einzelfall darüber hinaus vorbehalten, über Förderangelegenheiten von besonderer Bedeutung auch unterhalb des vorgenannten Betrages zu entscheiden. Ziffer 3.3.4 gilt analog.
7.3 Über Projekte mit einer angefragten Zuwendungssumme bis 10.000 Euro entscheidet die Leitung der Stiftungsverwaltung oder im Verhinderungsfall die Stellvertretung der Leitung gemeinsam mit dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungsvorstandes oder im Verhinderungsfall mit einem anderen Mitglied des Stiftungsvorstandes. Hierfür legt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung ein Rahmenbudget fest. Ziffer 3.3.4 gilt analog.
Den gesamten Inhalt der Neufassung der Stiftungssatzung finden Sie hier.